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Zum Ende der Seite springen Unharmonischer Intimverkehr als Reisemangel
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Truckerfrau
unregistriert
Unharmonischer Intimverkehr als Reisemangel Auf diesen Beitrag antworten Zitatantwort auf diesen Beitrag erstellen Diesen Beitrag editieren/löschen Diesen Beitrag einem Moderator melden Zum Anfang der Seite springen

Die Urlaubsreise des Klaegers nach Menorca verlief nicht wie geplant. Vertraglich geschuldet war die Unterbringung in einem Zimmer mit Doppelbett. Statt dessen fand der Klaeger zwei Einzelbetten vor. In seiner gerichtlichen Klage verlangte er Schadensersatz wegen nutzlos aufgewandten Urlaubs. Ein harmonischer Intimerverkehr mit seiner Partnerin sei nicht moeglich gewesen, weil sich die Einzelbetten auf den rutschigen Fliesen bei der kleinsten Regung bewegt haetten. Deshalb sei es in den 14 Tagen zu keinem einzigen befriedigenden Intimerlebnis gekommen.

Das AG Moenchengladbach wies die Klage ab (Urteil vom 25.4.1991 - 5a C 106/91). Die Urteilsbegruendung ist zugleich ein anschaulicher Beweis dafuer, dass sich die Justiz in ihrer Entscheidungsfindung nicht nur durch "nuechternen und trockenen Ernst" auszeichnet, wie von manchen behauptet wird. Hier ein Auszug aus der Begruendung:

"[...] Der Kläger (Kl.) hat nicht naeher dargelegt, welche besonderen Beischlafgewohnheiten er hat, die festverbundene Doppelbetten voraussetzen. Dieser Punkt brauchte allerdings nicht aufgeklaert zu werden, denn es kommt hier nicht auf spezielle Gewohnheiten des Kl. an, sondern darauf, ob die Betten für einen durchschnittlichen Reisenden ungeeignet sind. Dies ist nicht der Fall.

Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und uebliche Variationen der Ausfuehrung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeuebt werden koennen, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten. Es ist also ganz und gar nicht so, dass der Kl. seinen Urlaub ganz ohne das von ihm besonders angestrebte Intimleben haette verbringen muessen.

Aber selbst wenn man dem Kl. seine bestimmten Beischlafpraktiken zugesteht, die ein festverbundenes Doppelbett voraussetzen, liegt kein Reisemangel vor, denn der Mangel waere mit wenigen Handgriffen selbst zu beseitigen gewesen. Wenn ein Mangel naemlich leicht abgestellt werden kann, dann ist dies auch dem Reisenden selbst zuzumuten mit der Folge, dass sich der Reisepreis nicht mindert und dass auch Schadensersatzansprueche nicht bestehen.

Der Kl. hat ein Foto der Betten vorgelegt. Auf diesem Foto ist zu erkennen, dass die Matratzen auf einem stabilen Rahmen liegen, der offensichtlich aus Metall ist. Es haette nur weniger Handgriffe bedurft und waere in wen igen Minuten zu erledigen gewesen, die beiden Metallrahmen durch eine feste Schnur miteinander zu verbinden. Es mag nun sein, dass der Kl. etwas derartiges nicht dabei hatte. Eine Schnur ist aber fuer wenig Geld schnell z u besorgen. Bis zur Beschaffung dieser Schnur haette sich der Kl. beispielsweise seines Hosenguertels bedienen koennen, denn dieser wurde in seiner urspruenglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht benoetigt. [...]"



10.01.2010 15:02
Petra_NRW
unregistriert
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st3 st3
Klasse!!!



10.01.2010 23:13
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